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Es wird ernst: Ab dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie legt auch jedem Reifenhändler neue Informationspflichten auf, sofern er eine Website und/oder einen Online-Shop betreibt. Konkret: Ab dem 25. Mai 2018 muss ein Händler auf jeder seiner Business-Sites eine Datenschutzerklärung veröffentlichen. Selbst dann, wenn ein Besucher auf der Site an keiner Stelle persönliche Daten eingeben kann.
In der Datenschutzerklärung müssen zahlreiche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören unter anderem
- die Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen im Unternehmen (Inhaber, Geschäftsführer oder Datenschutzbeauftragter),
- der Zweck oder die Zwecke der Datenverarbeitung,
- die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
- die berechtigten Interessen, die damit von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden,
- gegebenenfalls die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger, an welche die personenbezogenen Daten weitergeleitet werden und
- gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln sowie
- gegebenenfalls der Hinweis, dass es sich um ein unsicheres Drittland handelt.
Anzugeben ist aber auch das Weiterleiten von Daten in Länder außerhalb der EU. Weil Websites in vielen Fällen Dienste nutzen, die in den USA gehostet werden, muss der Händler also eine detaillierte Liste erstellen, welche Dienste die Site nutzt, und welche davon außerhalb der EU gehostet werden.
Auch hat die DSGVO die Auskunftsrechte der Personen erweitert, die ihre Daten preisgeben. Kunden eines Online-Shops können künftig nicht nur Auskunft über den Zweck der Datenverarbeitung sowie über mögliche weitere Empfänger der personenbezogenen Daten verlangen. Vielmehr erstreckt sich ihr Auskunftsrecht künftig auch auf die Herkunft der Daten, sofern sie nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden (Woher haben Sie meine E-Mail-Adresse?) und die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für das Festlegen dieser Dauer.
Neu ist auch das Recht auf das Berichtigen oder Löschen der Daten sowie das Einschränken der Datenverarbeitung. Jeder Person hat künftig ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung sowie ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.
Um beim Versand von Online-Newslettern künftig ärgerliche Abmahnungen und hohe Bußgelder zu vermeiden, muss ein Reifenhändler den potenziellen Empfänger genau darüber informieren, in welche Leistung er einwilligen soll. Das Einwilligen muss freiwillig sowie durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen. Das bedeutet: Nachdem der Interessent seine E-Mail-Adresse angegeben hat, sendet der Händler an diese hinterlegte E-Mail-Adresse eine werbefreie Bestätigungsmail inklusive Aktivierungslink. Erst nach Aktivierung dieses Links gilt die Einwilligung in den Erhalt eines Online-Newsletters. Zudem muss der Händler diese aktive Zustimmung protokollieren.
Nicht zuletzt muss der Empfänger des Online-Newsletters über die Widerrufsmöglichkeit informiert werden. Dabei muss der Widerruf für ihn so einfach wie das Erteilen der Einwilligung sein.
Des Weiteren haben die Händler im Rahmen der Rechenschaftspflicht lückenlos zu dokumentieren, dass sie die Anforderungen des Datenschutzes einhalten. Das bedeutet, sie müssen ab dem 25. Mai 2018 sämtliche mit dem Datenschutz in Zusammenhang stehende Vorgänge aufzeichnen und dokumentieren. Dazu gehört auch, in einem Verzeichnis Angaben darüber zu machen, welche Vorgänge der Datenverarbeitung im Betrieb stattfinden, zu welchem Zweck sie verarbeitet werden, ob sie übermittelt werden und welche Fristen zu Löschung der Daten bestehen.
Weil Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung mit sehr hohen Bußgeldern geahndet werden können, ist jeder Reifenhändler gut beraten, die verbleibende Zeit zu nutzen, die Auflagen zu erfüllen bzw. sich im Zweifel juristische Unterstützung zu sichern.
(Quelle: Pirelli)
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