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BUNDESRAT: PRÄZISERE WINTERREIFENPFLICHT NÖTIG

29/03/17

Unter der Bedingung, dass die Bundesregierung Änderungen übernimmt, hat der Bundesrat am 10. März der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Dabei geht es im Kern um praxistauglichere Präzisierungen der situativen Winterreifenpflicht.


So verlangt der Bundesrat, dass künftig jene Spezialfahrzeuge nicht der Winterreifenpflicht unterliegen, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind. Dazu gehören Baustellenfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mobilkrane, die mit Reifen für Spezialanwendungen ausgerüstet werden müssen. Denn bliebe es bei der von der Bundesregierung vorgesehenen Regelung, käme das quasi einem Fahrverbot gleich.


Auch möchten die Länder durchsetzen, dass die Winterreifenpflicht bei Lkw und Bussen erweitert wird, um bei allen Witterungsbedingungen eine akzeptable Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Nach gültiger Rechtslage müssen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur die Antriebsachsen dieser Fahrzeuge mit Winterreifen ausgerüstet sein. Demgegenüber verlangt der Bundesrat, dass Lkw und Busse bei den oben genannten winterlichen Bedingungen nur gefahren werden dürfen, „wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen“ mit Winterreifen ausgerüstet sind.“


Der Bundesrat folgte allerdings nicht der Beschlussempfehlung der Ausschüsse für Verkehr, Innere Angelegenheiten und Recht, die Änderung mit sofortiger Wirkung vorzuschreiben. Stattdessen entschied das Plenum, dass diese ausgedehnte Winterreifenpflicht spätestens ab dem 1. Juli 2020 gelten soll. Damit folgte der Bundesrat einem Antrag der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein.


Sofern die Bundesregierung die Winterreifenpflicht für Lenkachsen bereits zu einem früheren Zeitpunkt einführen möchte, muss sie dem Bundesrat zuerst eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die Auswirkungen der neuen Winterreifenregelung vorlegen. Frühestens am ersten Tag des sechsten Monats, der auf die Vorlage der Untersuchung folgt, kann die verschärfte Vorschrift in Kraft treten.


Der Bundesrat lehnte zudem die Empfehlung seiner Ausschüsse ab, die Mindestprofiltiefe von Winterreifen für Pkw, Lkw und Busse von 1,6 mm auf 3 mm anzuheben. Als Begründung hatten die Ausschüsse die Testergebnisse einer Studie aus den Niederlanden von 2014 angeführt, wonach Winterreifen dramatisch an Traktion und Bremsvermögen verlieren, sobald die Profiltiefe unter 3 mm liegt.


Neu eingeführt wird die Definition von Winterreifen in § 36 StVZO. Danach gelten als Winterreifen zukünftig nur Reifen, die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. M+S-Reifen, die vor dem 31. Dezember 2017 produziert wurden, sollen aber noch bis 30. September 2024 als Winterreifen anerkannt werden.


Das bedeutet zugleich, dass ab dem 1. Oktober 2024 neben den Antriebsachsen auch die Lenkachsen von Lkw mit entsprechend gekennzeichneten Winterreifen ausgerüstet sein müssen, wenn die in § 2 Abs. 3a beschriebenen Witterungsverhältnisse (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) vorherrschen.


Seit ihrer Einführung im Jahr 2010 drohte Motorradfahrern ein Bußgeld, wenn sie bei Eis und Schnee mit Reifen ohne eine so genannte M+S Kennung fuhren. Tatsächlich gibt es derartige Reifen für die meisten Motorräder nicht. Aus diesem Grund hebt die Änderungsverordnung des Bundesrates die Winterreifenpflicht für Motorräder auf, ebenso für motorisierte Krankenfahrstühle.


Der Deutsche Bundesrat hat die geänderte Verordnung der Bundesregierung zugeleitet. Wie das Bundesverkehrsministerium auf Anfrage der Paddock News erklärte, sind bei der erneuten Ressortabstimmung alle Bundesministerien beteiligt. Zwar sei dafür kein bestimmter Zeitraum vorgesehen, doch solle die Verordnung schnellstmöglich verkündet werden. Die Bundesregierung hat keine Möglichkeit, bestimmte Änderungen des Bundesrates abzulehnen, anderen hingegen zuzustimmen. Sofern die Bundesregierung die Änderungen übernimmt, kann die Verordnung am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.


(Quelle: Pirelli)


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