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NOVELLE DER SITUATIVEN WINTERREIFENPFLICHT

25/01/17

Am 25. Januar ist es soweit: Der Verkehrsausschuss des Bundesrates befasst sich mit dem Verordnungsentwurf zur Präzisierung der situativen Winterreifenpflicht (Tagesordnungspunkt 20). Der Bundesverkehrsminister will die Definition von Winterreifen laut §36 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ändern. Künftig soll es heißen:


Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2: Erstens durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden und die zweitens mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der ECE-Regelung Nr. 117 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen, der Haftung auf nassen Oberflächen und des Rollwiderstands gekennzeichnet sind.“


Als Winterreifen sollen also nur noch jene Pneus bezeichnet werden dürfen, die den Vergleichstest bestanden haben, an den die Vergabe des Alpine-Symbols gekoppelt ist.


Parallel dazu soll die Straßenverkehrsordnung (StVO) geändert werden. Konkret: §2, Absatz 3a. Der soll künftig wie folgt lauten: „Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrszulassungsordnung genügen.“


Darüber hinaus ist geplant, bei Verstößen gegen die situative Winterreifenpflicht nicht nur die Fahrer, sondern auch die Fahrzeughalter zur Rechenschaft zu ziehen. Dazu soll der Bußgeldkatalog wie folgt ergänzt werden: Wer „als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen [hat], dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt“, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 75,00 Euro belegt werden. Die Strafe für den Fahrer beläuft sich weiterhin auf 60,00 Euro


Die Anordnung soll für Winter- und Ganzjahresreifen gelten, die ab dem 01. Januar 2018 hergestellt werden. Für Reifen älteren Datums ist eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024 vorgesehen. Konkret: Spätestens ab dem 01. Oktober 2024 dürfte ein Kraftfahrzeug bei den oben aufgezählten winterlichen Witterungsbedingungen nur dann gefahren werden, wenn Winter- oder Ganzjahresreifen mit dem Alpine-Symbol montiert sind.


Inhaltlich weist der Verordnungsentwurf nach wie vor Mängel auf. So wurde der Vorschlag des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie wdk ignoriert, die Winterreifenverordnung auf die Klassen C1 (Pkw-Reifen), C2 (Llkw-Reifen) und C3 (Lkw-Reifen) zu beschränken. Denn dann gäbe es bis auf Special Use- und runderneuerte Reifen keine weiteren Ausnahmen mehr. Zugleich wäre die deutsche Gesetzgebung in Übereinstimmung mit Verordnungen der EU sowie internationalen UN-ECE-Richtlinien.


Der aktuelle Entwurf hingegen lässt EU-Verordnungen und Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) unberücksichtigt und widerspricht ihnen teilweise sogar. So bei den Special-Use-Reifen. Die dazu gehörenden MPT-Reifen (Multi Purpose Tyres) und POR-Reifen (Professional Off-Road) sind für Fahrzeuge konstruiert, die eine hohe Geschwindigkeit auf der Straße sowie eine gute Traktion im Gelände erreichen müssen. Sie werden vorrangig an Fahrzeugen der Kommunalbetriebe und Straßenmeistereien, des Militärs und der Sanitätsdienste eingesetzt.


Bei beiden Reifen-Typen ist eine Doppelmarkierung mit M+S und Alpine-Symbol regelungstechnisch solange nicht möglich, bis die UN-ECE die entsprechende Richtlinie ändert. Die Neuregelung könnte also dazu führen, dass externe Räumdienste im Winter nicht mehr für Kommunen tätig werden dürfen, weil der Räumfahrzeuge mit POR- oder MPT-Reifen ausgestattet sind.


Ein weiterer Knackpunkt des Verordnungsentwurfs:Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen sollen bei winterlichen Wetterbedingungen gefahren werden dürfen, wenn mindestens die Reifen an den Antriebsachsen das Alpine-Symbol tragen.


Im Entwurf wird allerdings nicht zwischen permanent und temporär angetriebenen Achsen unterschieden. Mehrachsige Baustellenfahrzeuge, bei denen eine oder mehrere Lenkachsen zusätzlich angetrieben werden können, müssen demnach ebenfalls mit markierten Reifen ausgerüstet werden. Doch diese Reifen sind im Markt nicht weithin erhältlich.


Es wäre daher wünschenswert, wenn der Verkehrsausschuss des Bundesrates die eine oder andere Ungereimtheit noch beseitigen würde. In diesem Fall müsste der Verordnungs-Entwurf nicht an den Bundesverkehrsminister zurückgeleitet werden. Vielmehr entscheidet das Plenum des Bundesrates, ob der Verordnungs-Entwurf mit oder ohne Änderungshinweise des Verkehrsausschusses angenommen wird.


(Quelle: Pirelli)


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