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Ginge es nach Alexander Dobrindt, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, der Bundesrat hätte den Verordnungsentwurf zur Neuregelung der situativen Winterreifenpflicht bereits im vergangenen September verabschiedet. Kern der geplanten Änderung: Kraftfahrzeuge dürfen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte künftig nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die das Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) tragen.
Die Anordnung soll für Winter- und Ganzjahresreifen gelten, die ab dem 01. Januar 2018 hergestellt werden. Für Reifen älteren Datums ist eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024 vorgesehen. Konkret: Spätestens ab dem 01. Oktober 2024 dürfte ein Kraftfahrzeug bei den oben aufgezählten winterlichen Witterungsbedingungen nur dann gefahren werden, wenn Winter- oder Ganzjahresreifen mit dem Alpine-Symbol montiert sind.
Ein Verfahrensfehler führte allerdings dazu, dass die Vorlage bislang noch nicht im Verkehrsausschuss des Bundesrats erörtert werden konnte. Im Bundesverkehrsministerium hatte man übersehen, dass die Neuregelung wirtschaftliche Auswirkungen hat und daher erst der EU bekannt gemacht werden muss.
Aber auch inhaltlich weist der Verordnungsentwurf Mängel auf, wie Stephan Rau, technischer Geschäftsführer des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie wdk, Frankfurt/Main, erläutert. „Grundsätzlich begrüßen der wdk und seine Mitglieder die Überarbeitung der Winterreifenpflicht. Allerdings liest sich der Entwurf wieder sehr kompliziert. Nicht zuletzt aufgrund langer Begründungen für zahlreiche Ausnahmen bestimmter Fahrzeugkategorien von der Neuregelung.“
Nach Ansicht des wdk wäre es sinnvoller, die Winterreifenverordnung auf die Klassen C1 (Pkw-Reifen), C2 (Llkw-Reifen) und C3 (Lkw-Reifen) zu beschränken. „Bis auf sogenannte Special Use- und runderneuerte Reifen gäbe es dann keine Ausnahmen mehr. Und zugleich wäre die deutsche Gesetzgebung auch endlich in Übereinstimmung mit Verordnungen der EU sowie internationalen UN-ECE-Richtlinien.“
Der aktuelle Entwurf hingegen lasse EU-Verordnungen und Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) außer Acht und widerspreche ihnen teilweise sogar. So bei den Special-Use-Reifen. Die dazu gehörenden MPT-Reifen (Multi Purpose Tyres) und POR-Reifen (Professional Off-Road) sind für Fahrzeuge konstruiert, die eine hohe Geschwindigkeit auf der Straße sowie eine gute Traktion im Gelände erreichen müssen. Sie werden vorrangig an Fahrzeugen der Kommunalbetriebe und Straßenmeistereien, des Militärs und der Sanitätsdienste eingesetzt.
Bei beiden Reifen-Typen ist eine Doppelmarkierung mit M+S und Alpine-Symbol regelungstechnisch solange nicht möglich, bis die UN-ECE die entsprechende Richtlinie ändert. „Die Neuregelung könnte also dazu führen, dass externe Räumdienste im Winter nicht mehr für Kommunen tätig werden dürfen, weil der Räumfahrzeuge mit POR- oder MPT-Reifen ausgestattet sind“, nennt Stephan Rau eine ungewollte Folge der Novellierung. Und verweist auf einen weiterer Knackpunkt des Verordnungsentwurfs. Der sieht vor, dass Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bei winterlichen Wetterbedingungen gefahren werden dürfen, wenn mindestens die Reifen an den Antriebsachsen das Alpine-Symbol tragen.
„Im Entwurf wird nicht zwischen permanent und temporär angetriebenen Achsen unterschieden“, kritisiert Stephan Rau. „Mehrachsige Baustellenfahrzeuge, bei denen eine oder mehrere Lenkachsen zusätzlich angetrieben werden können, müssen demnach ebenfalls mit markierten Reifen ausgerüstet werden. Doch diese Reifen sind im Markt nicht weithin erhältlich. Aus diesem Grund sollte die Industrie einen angemessenen zeitlichen Vorlauf erhalten, um diese Reifen in ausreichender Zahl produzieren zu können.“
Es wäre daher wünschenswert, wenn der Verkehrsausschuss des Bundesrates die eine oder andere Ungereimtheit noch beseitigen würde. „Viel Hoffnung habe ich allerdings nicht“, gibt sich Stephan Rau pessimistisch.
Auszug aus dem Verordnungs-Entwurf vom 22.06.2016
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
In § 2 Absatz 3a werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.
Satz 1 gilt nicht für
- Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
- Einspurige Kraftfahrzeuge,
- Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
- Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
- Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 36 wird wie folgt geändert:
„(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
- durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahr-zeugs verbessert werden und die
- mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der ECE-Regelung Nr. 117 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen, der Haftung auf nassen Oberflächen und des Rollwiderstands gekennzeichnet sind.“
(Quelle: Pirelli)
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