Die gesetzlich vorgeschriebenen Reifen sind im Kfz-Schein und -Brief unter den Ziffern 20 bis 23 (rot umrandet) eingetragen.
Hier finden Sie u.a.:Unter der Ziffer 33 sind Anmerkungen zu den vorangegangenen Ziffern eingetragen. Hier finden Sie u.a. Angaben zu zusätzlichen Bereifungsmöglichkeiten (wie z.B. Breitreifen und Winterreifen) und Dimensionsangaben für Leichtmetallräder.
Seit dem 01.10.2005 gibt es EU-weit einheitliche Zulassungsdokumente.
Bei Neuzulassung oder Halterwechsel erhalten Sie nun statt des bekannten KFZ-Schein, den Zulassungsbescheinigung Teil I .
Die für Ihr Fahrzeug zulässige Reifendimension finden Sie in in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I in Feld (15.1) bis (15.3).
Zusätzlichen Bereifungsmöglichkeiten:
"Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in Teil I - Angabe in Teil II nicht enthalten - geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, kann u.a. den Internetseiten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder dem COC (Certificate of Conformity = EWG-Übereinstimmungsbescheinigung), der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen werden.
Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet werden. Um Probleme bei einer möglichen Fahrzeugkontrolle zu vermeiden, ist das Mitführen des entsprechenden Nachweises daher dringend zu empfehlen!" (Quelle: www.adac.de, 2006)
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