Die gesetzlich vorgeschriebenen Reifen sind im Kfz-Schein und -Brief unter den Ziffern 20 bis 23 (rot umrandet) eingetragen. Hier finden Sie u.a.:
- Reifendimension (pro Achse)
- Tragfähigkeit
- Höchstgeschwindigkeit
- Verstärke Reifen (Kombi´s, Kleinbusse)
- Reifenfabrikatsbindung (es dürfen nur bestimmte Marken montiert werden)
- Profilbindung (es dürfen nur bestimmte Profile einer Marke montiert werden)
Unter der Ziffer 33 sind Anmerkungen zu den vorangegangenen Ziffern eingetragen. Hier finden Sie u.a. Angaben zu zusätzlichen Bereifungsmöglichkeiten (wie z.B. Breitreifen und Winterreifen) und Dimensionsangaben für Leichtmetallräder.
Zulassungsbescheinigung Teil I
Seit dem 01.10.2005 gibt es EU-weit einheitliche Zulassungsdokumente.
Bei Neuzulassung oder Halterwechsel erhalten Sie nun statt des bekannten
KFZ-Schein,
den Zulassungsbescheinigung Teil I .
Die für Ihr Fahrzeug zulässige Reifendimension finden Sie in in Ihrer
Zulassungsbescheinigung Teil I in Feld (15.1) bis (15.3).
Zusätzlichen Bereifungsmöglichkeiten:
"Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug
montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs
als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des
Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen gewechselt werden können,
ohne dass hierfür die Angabe in Teil I – Angabe in Teil II nicht
enthalten – geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen
zulässig sind, kann u.a. den Internetseiten der Fahrzeughersteller
entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder dem COC (Certificate of
Conformity = EWG-Übereinstimmungsbescheinigung), der Datenbestätigung
oder der Betriebserlaubnis entnommen werden. Allerdings gilt nach wie
vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten
abgesegnet werden. Um Probleme bei einer möglichen Fahrzeugkontrolle zu
vermeiden, ist das Mitführen des entsprechenden Nachweises daher
dringend zu empfehlen!" (Quelle: www.adac.de, 2006)
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