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Die am häufigsten gestellten Fragen

Kann ich von Ihnen eine Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) erhalten?

Entsprechen die Reifen- oder Felgengrößen, die Sie erwerben möchten, nicht denen, die in Ihrem Fahrzeugschein unter Ziffer 20-23 oder Ziffer 33 bzw. in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (seit 01.10.2005) Hinweis zu Feld 15.1 bis 15.3 aufgeführt sind, so ist eine Bescheinigung vom Reifenhersteller über die technischen Reifendaten erforderlich. Solche generellen Änderungen, wie abweichende Reifen- oder Felgengröße, müssen von einem anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. des Kfz-Scheins ist nicht erforderlich, solange die andere Bereifungen im Rahmen der gültigen Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht werden. Hier geht’s zum Kfz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1.